Das Erneuerbare-Energien-Gesetz
- EEG für den Vorrang erneuerbare Energien zur Verbesserung des
Klimaschutz
Zur Verbesserung
des Klimaschutz hat der Deutsche Bundestag im Februar 2000 das Gesetz
für den Vorrang erneuerbare Energien verabschiedet, besser bekannt
als Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Damit will der Gesetzgeber den
Anteil an regenerative Energien am gesamten Energiemix in Deutschland
erhöhen und die Abhängigkeit von endlichen und fossilen Brennstoffe
wie Erdöl, Erdgas, Braunkohle und Steinkohle verringern.
Das Prinzip des EEG ist einfach: Betreiber, die Strom aus regenerativen
Energien in das öffentliche Netz einspeisen, erhalten vom Netzbetreiber
eine über mehrere Jahre gesetzlich festgelegte Vergütung auf
die eingespeiste Strommenge. Bei einer Photovoltaikanlage beträgt
der Zeitraum 20 Jahre zuzüglich des Jahres der Inbetriebnahme der
Anlage. Die im Jahr der Inbetriebnahme gewährte Einspeisevergütung
bleibt über den Zeitraum von 20 Jahren konstant.
Die Einspeisevergütung für neu installierte Anlagen sinkt
jedoch jährlich um einen bestimmten Prozentsatz. Durch diese Maßnahme
will man Solarunternehmen zu Kostensenkungen anzuspornen. Mit Erfolg:
Nach Angaben des Bundesministeriums für Umwelt und Reaktorsicherheit
(BMU, Umweltbundesamt) hat unter anderem diese Degression dazu geführt,
dass die Gesamtkosten für Photovoltaikanlagen allein zwischen 1999
und 2004 um rund ein Viertel gesunken sind.
Die Differenz zwischen dem Vergütungssatz und dem Marktpreis des
Stroms teilen sich die Energieversorgungsunternehmen gleichmäßig
auf und legen sie auf die Endverbraucher-Strompreise um. Die bundesweite
Ausgleichsregelung führt dazu, dass jeder einzelne Haushalt in
Deutschland nur einen geringen Beitrag zur Förderung der Erneuerbaren
Energien leisten muss.
Seit dem 1. Januar 2009 besteht erstmals eine Registrierungspflicht:
Alle Neuanlagen sind der Bundesnetzagentur mit Angaben zu Standort und
Leistung für ein zentrales Kataster zu melden. Darüber hinaus
gilt ein modifiziertes Einspeisemanagement für Großanlagen
von mehr als 100 kW: Die Energieversorger dürfen diese bei Überlastung
vom Netz trennen. Für die entgangene Vergütung sind die Anlagenbetreiber
jedoch zu entschädigen.