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Mieter und Vermieter - Mietrecht bei Klein-Reparaturen im Mietvertrag berücksichtigen

Der Vermieter ist dem Gesetz nach verplichtet, große und kleine Reparaturen durchzuführen. Eine Ausnahme besteht, wenn im Mietvertrag festgelegt ist, dass kleinere Reparaturen - sogenannte Bagatellschäden - vom Mieter getragen werden sollen. Von Kleinreparaturen spricht man, wenn die Beseitigung der Schäden höchstens 75 bis 90 Euro kostet. Auch gibt es einen im Mietvertrag zu fixierenden Höchstbetrag für vom Mieter durchzuführende Kleinreparaturen: beispielsweise 200 bis 250 Euro oder 8 Prozent der Jahreskaltmiete. Darüber hinaus gilt: Wer mutwillig oder fahrlässig etwas zerstört, muss es auch bezahlen. Es muß aber im Mietvertrag exakt festgelegt sein, was alles in welchem Zustand mitgemietet wird (z.B. eine Einbauküche mit Kühlschrank, Abzugshaube, Einbauherd und Ceranfeld). Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB ist der Vermieter verpflichtet, für den Erhalt der Mietsache Sorge zu tragen. Auch wenn festgelegt ist, dass der Mieter den Defekt zu bezahlen hat, so ist es für beide Seiten besser, wenn der Mieter den Vermieter grundsätzlich über den Defekt und seine Behebung zeitnah informiert. Bei Reparaturen, die die Bausubstanz betreffen (z.B. Stromleitungen unter Putz oder die Gegensprechanlage) sollte der Vermieter den Handwerker selbst bestimmen und den Auftrag erteilen, auch wenn u.U. der Vermieter zu zahlen hat. Eine defekte Glühbirne z.B. ist aber immer Sache des Mieters. Die Pflicht des Mieters beschränkt sich aber in der Regel immer auf die Kostentragung, d.h. der Mieter muß bzw. darf sogar gar nicht selbst zum Werkzeug greifen und selbst eine Reparatur versuchen. Auch darf der Mieter nicht per Mietvertrag dazu verpflichtet werden, Reparaturen selbst durchzuführen. Nimmt der Mieter die Reparatur fehlerhaft vor, so ist er schadensersatzpflichtig. Dann darf der Mieter auf Kosten des Mieters nachbessern lassen. Auch Folgeschäden können dann auf den Mieter abgewälzt werden. In Extremsituationen - z.B. defekte Heizung bei Temperaturen unter null Grad Außentemperatur, darf der Mieter selbst einen Monteur beauftragen. Der Mieter muß sich zuvor aber mehrfach und nachweislich (!) bemühen, den Vermieter zu erreichen, um diesem die Möglichkeit zu geben, selbst Entscheidungen zu treffen. Der Mieter darf eigentlich nur dann Reparaturen in Auftrag geben, wenn der Vermieter mit der Mängel- und Schadensbeseitigung im Verzug ist. Fällt also die Heizung aus, so muß der Vermieter dies sofort erfahren und Zeit zum Handeln eingeräumt bekommen.

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