Mieter
und Vermieter - Mietrecht bei Klein-Reparaturen im Mietvertrag berücksichtigen
Der Vermieter
ist dem Gesetz nach verplichtet, große und kleine Reparaturen
durchzuführen. Eine Ausnahme besteht, wenn im Mietvertrag festgelegt
ist, dass kleinere Reparaturen - sogenannte Bagatellschäden - vom
Mieter getragen werden sollen. Von Kleinreparaturen spricht man, wenn
die Beseitigung der Schäden höchstens 75 bis 90 Euro kostet.
Auch gibt es einen im Mietvertrag zu fixierenden Höchstbetrag für
vom Mieter durchzuführende Kleinreparaturen: beispielsweise 200
bis 250 Euro oder 8 Prozent der Jahreskaltmiete. Darüber hinaus
gilt: Wer mutwillig oder fahrlässig etwas zerstört, muss es
auch bezahlen. Es muß aber im Mietvertrag exakt festgelegt sein,
was alles in welchem Zustand mitgemietet wird (z.B. eine Einbauküche
mit Kühlschrank, Abzugshaube, Einbauherd und Ceranfeld). Nach dem
Bürgerlichen Gesetzbuch BGB ist der Vermieter verpflichtet, für
den Erhalt der Mietsache Sorge zu tragen. Auch wenn festgelegt ist,
dass der Mieter den Defekt zu bezahlen hat, so ist es für beide
Seiten besser, wenn der Mieter den Vermieter grundsätzlich über
den Defekt und seine Behebung zeitnah informiert. Bei Reparaturen, die
die Bausubstanz betreffen (z.B. Stromleitungen unter Putz oder die Gegensprechanlage)
sollte der Vermieter den Handwerker selbst bestimmen und den Auftrag
erteilen, auch wenn u.U. der Vermieter zu zahlen hat. Eine defekte Glühbirne
z.B. ist aber immer Sache des Mieters. Die Pflicht des Mieters beschränkt
sich aber in der Regel immer auf die Kostentragung, d.h. der Mieter
muß bzw. darf sogar gar nicht selbst zum Werkzeug greifen und
selbst eine Reparatur versuchen. Auch darf der Mieter nicht per Mietvertrag
dazu verpflichtet werden, Reparaturen selbst durchzuführen. Nimmt
der Mieter die Reparatur fehlerhaft vor, so ist er schadensersatzpflichtig.
Dann darf der Mieter auf Kosten des Mieters nachbessern lassen. Auch
Folgeschäden können dann auf den Mieter abgewälzt werden.
In Extremsituationen - z.B. defekte Heizung bei Temperaturen unter null
Grad Außentemperatur, darf der Mieter selbst einen Monteur beauftragen.
Der Mieter muß sich zuvor aber mehrfach und nachweislich (!) bemühen,
den Vermieter zu erreichen, um diesem die Möglichkeit zu geben,
selbst Entscheidungen zu treffen. Der Mieter darf eigentlich nur dann
Reparaturen in Auftrag geben, wenn der Vermieter mit der Mängel-
und Schadensbeseitigung im Verzug ist. Fällt also die Heizung aus,
so muß der Vermieter dies sofort erfahren und Zeit zum Handeln
eingeräumt bekommen.