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TRGI 2008 - verschärfte Bedingungen für Gasinstallationen auch für Betreiber von Gasleitungen, Gasanschluss, Gaskessel, Gas-Brennwertkessel etc.

Für ALLE Betreiber von Gasinstallationen (Gasleitungen, Gasanschluss, Gaskessel (Gas-Brennwertkessel, Gas-BHKW, Gasherd, Gaswäschetrockner, Gas-Durchlauferhitzer etc.) treffen absofort - gesetzlich verordnet - folgende Punkte in Kraft:

  • jährliche Sichtkontrolle (Hausschau) des gesamten Gasinstallationen (Hiermit kann natürlich auch ein Fachbetrieb beauftragt werden)
  • Beauftragung der regelmäßigen Gasgeräte-Inspektion (Reinigung und Wartung) gemäß den Herstellerangaben durch einen Fachbetrieb oder ein zertifiziertes Wartungsunternehmen nach G 676. (Die Großzahl der Kesselhersteller fordern eine jährlich wiederkehrende Reinigung und Wartung der Geräte!)
  • Gebrauchsfähigkeit bzw. Dichtheit der gesamten Gasleitungen (incl. der erdverlegten Außenleitungen) zu den Gasgeräten hin für Installationen mit Betriebsdruck bis 100 mbar alle 12 Jahre!

Dies betriffte alle Besitzer (gegebenenfalls bei entsprechendem Mietvertrag auch die Mieter) von Gebäuden (also alles vom selbst bewohnten kleinen Einfamilienhaus bzw. zum großen Mehrfamilienhaus oder von der vermieteten Eigentumswohnung bzw. zur gewerblich genutzten Industriehalle).
Sollte man dies unterlassen, ist dies eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, die mit empfindlichen Strafen und Versicherungsverlust geahndet werden kann.
Im Detail: Während des Betriebs einer Gasinstallation können sich Betriebsbedingungen oder sonstige Randbedingungen auf die Sicherheit der Gasinstallationen auswirken. Zur Sicherstellung der einwandfreien Funktion und Erhaltung des betriebssicheren Zustandes sind Gasinstallationen nach den einschlägigen Betriebsanleitungen, Angaben der Bauteile- und Gerätehersteller und nach folgenden Hinweisen bestimmungsgemäß zu betrieben und instand zu halten:

  • jährliche Sichtkontrolle von Hausanschluss, Hauseinführung, Hauptabsperreinrichtungen, Gasdruckregler, Gaszähler und mechanische Abgasklappe sowie der Gas-Rohrleitungen und Abgasleitungen (Funktion, Gasgeruch, Zugänglichkeit, Bedienbarkeit, Schwergängigkeit, äußerliche Veränderungen, Verschmutzungen, Rußspuren, Geräusche, thermische Belastungen oder Veränderungen, Knicke etc.)
  • jährliche Prüfen auf Zustand und Korrosion, Befestigungen, mechanische Beanspruchung, vorhandene Lüftungsöffnungen und Verkleidungen
  • Dichtheitskontrolle alle 12 Jahre

Bauliche Veränderungen wie neue Fensterdichtungen oder Türdichtungen, der Einbau von Außenluft-Dunstabzugshaube oder Abluftwäschetrockner oder der Einbau eines Kachelofens oder eines Kaminofens führen auch außerplanmäßig zwingend zu einer Überprüfung der Verbrennungsluftversorgung des gesamten Gasinstallationen und der Verbrennungsanlagen (Heizkessel o.ä.)!
Einige dieser Maßnahmen werden im Rahmen der Kehr- und Überprüfungsverordnung jährlich durch den Bezirksschornsteinfeger durchgeführt, dies entbindet den Betreiber der Installationen aber nicht auch während des Jahres zu einer sofortigen außerplanmäßigen Überprüfung der veränderten baulichen Maßnahmen durch einen Fachbetrieb oder durch den Bezirksschornsteinfeger!
Einige dieser Bedingungen waren schon länger Pflicht für den Betreiber von Gasinstallationen, oft im Zusammenhang mit dem Gaslieferungsvertrag, den man mit dem örtlichen Gasversorger (z.B. örtliche Stadtwerke) gemacht hat!

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