|
|
TRGI 2008
- verschärfte Bedingungen für Gasinstallationen auch für
Betreiber von Gasleitungen, Gasanschluss, Gaskessel, Gas-Brennwertkessel
etc.
Für
ALLE Betreiber von Gasinstallationen (Gasleitungen, Gasanschluss, Gaskessel
(Gas-Brennwertkessel, Gas-BHKW, Gasherd, Gaswäschetrockner, Gas-Durchlauferhitzer
etc.) treffen absofort - gesetzlich verordnet - folgende Punkte in Kraft:
- jährliche
Sichtkontrolle (Hausschau) des gesamten Gasinstallationen (Hiermit
kann natürlich auch ein Fachbetrieb beauftragt werden)
- Beauftragung
der regelmäßigen Gasgeräte-Inspektion (Reinigung und
Wartung) gemäß den Herstellerangaben durch einen Fachbetrieb
oder ein zertifiziertes Wartungsunternehmen nach G 676. (Die Großzahl
der Kesselhersteller fordern eine jährlich wiederkehrende Reinigung
und Wartung der Geräte!)
- Gebrauchsfähigkeit
bzw. Dichtheit der gesamten Gasleitungen (incl. der erdverlegten Außenleitungen)
zu den Gasgeräten hin für Installationen mit Betriebsdruck
bis 100 mbar alle 12 Jahre!
Dies betriffte
alle Besitzer (gegebenenfalls bei entsprechendem Mietvertrag auch die
Mieter) von Gebäuden (also alles vom selbst bewohnten kleinen Einfamilienhaus
bzw. zum großen Mehrfamilienhaus oder von der vermieteten Eigentumswohnung
bzw. zur gewerblich genutzten Industriehalle).
Sollte man dies unterlassen, ist dies eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht,
die mit empfindlichen Strafen und Versicherungsverlust geahndet werden
kann.
Im Detail: Während des Betriebs einer Gasinstallation können
sich Betriebsbedingungen oder sonstige Randbedingungen auf die Sicherheit
der Gasinstallationen auswirken. Zur Sicherstellung der einwandfreien
Funktion und Erhaltung des betriebssicheren Zustandes sind Gasinstallationen
nach den einschlägigen Betriebsanleitungen, Angaben der Bauteile-
und Gerätehersteller und nach folgenden Hinweisen bestimmungsgemäß
zu betrieben und instand zu halten:
- jährliche
Sichtkontrolle von Hausanschluss, Hauseinführung, Hauptabsperreinrichtungen,
Gasdruckregler, Gaszähler und mechanische Abgasklappe sowie der
Gas-Rohrleitungen und Abgasleitungen (Funktion, Gasgeruch, Zugänglichkeit,
Bedienbarkeit, Schwergängigkeit, äußerliche Veränderungen,
Verschmutzungen, Rußspuren, Geräusche, thermische Belastungen
oder Veränderungen, Knicke etc.)
- jährliche
Prüfen auf Zustand und Korrosion, Befestigungen, mechanische
Beanspruchung, vorhandene Lüftungsöffnungen und Verkleidungen
- Dichtheitskontrolle
alle 12 Jahre
Bauliche
Veränderungen wie neue Fensterdichtungen oder Türdichtungen,
der Einbau von Außenluft-Dunstabzugshaube oder Abluftwäschetrockner
oder der Einbau eines Kachelofens oder eines Kaminofens führen
auch außerplanmäßig zwingend zu einer Überprüfung
der Verbrennungsluftversorgung des gesamten Gasinstallationen und der
Verbrennungsanlagen (Heizkessel o.ä.)!
Einige dieser Maßnahmen werden im Rahmen der Kehr- und Überprüfungsverordnung
jährlich durch den Bezirksschornsteinfeger durchgeführt, dies
entbindet den Betreiber der Installationen aber nicht auch während
des Jahres zu einer sofortigen außerplanmäßigen Überprüfung
der veränderten baulichen Maßnahmen durch einen Fachbetrieb
oder durch den Bezirksschornsteinfeger!
Einige dieser Bedingungen waren schon länger Pflicht für den
Betreiber von Gasinstallationen, oft im Zusammenhang mit dem Gaslieferungsvertrag,
den man mit dem örtlichen Gasversorger (z.B. örtliche Stadtwerke)
gemacht hat!
|
|