Trinkwasser-Sicherheit
durch Hygiene-Check gegen Risiko von Krankheitserreger im Leitungsnetz
Mit wachsender
Komplexität der Trinkwasserversorgungsanlagen in Gebäuden
wächst das Risiko von Krankheitserreger im Leitungsnetz und somit
im Trinkwasser. Nach der Trinkwasserverordnung muss Wasser für
den menschlichen Gebrauch frei von Krankheitserregern, genusstauglich
und rein sein. Die Verantwortung für die Einhaltung der Grenzwerte
innerhalb des Gebäudes liegt dabei in der Hand des Betreibers.
Um einer Verkeimung des Trinkwassers beispielsweise mit Legionellen
zu begegnen, ist insbesondere in sensiblen Bereichen wie der Trinkwasserversorgung
von Krankenhaus, Altenheim, Hotel und ähnlichen Einrichtungen eine
strukturierte, präventive Vorgehensweise empfehlenswert.
Eine fach- und sachgerechte Legionellen-Prävention kann sich der
Eigentümer, Facility Manager einer Liegenschaft bzw. der Betreiber
eines Großobjektes jetzt vom TÜV bestätigen lassen:
Grundfos bietet zusammen mit der acb GmbH im Rahmen seines Dienstleistungsangebots
ServicePlus einen Hygiene-Check zum Nachweis der Wassersicherheit'
von Gebäuden an. Basis ist die Analyse und Bewertung der Technik
und der Betriebsführung. Diese Ergebnisse fließen in einen
umfassenden technischen Bericht ein, der Grundlage für die TÜV-Zertifizierung
ist.
Bei den Handlungsempfehlungen erhält der Auftraggeber möglicherweise
den Hinweis, als verfahrenstechnische Maßnahme gegen eine nicht
zulässige Legionellen-Konzentration so lange eine geeignete Desinfektion
einzusetzen, bis die Ursachen des Keimwachstums bautechnisch und betriebsorganisatorisch
gelöst sind.
Wer als verantwortlicher Eigentümer, Facility Manager oder Betreiber
eines Großobjektes hinsichtlich der Qualität und Hygiene
seines Trinkwassers auf der sicheren Seite stehen möchte, für
den ist das neue Wassergüte-Siegel' des TÜV hoch interessant.
Mit der TÜV-Zertifizierung und einer kontinuierlichen Qualitätssicherung
weist der Anlagenbetreiber nach, im Kampf gegen Legionellen alles dem
Stand der Technik entsprechende unternommen zu haben. Ein Vorwurf der
grob fahrlässigen Handlungsweise kann somit nicht erhoben werden
- ein wesentlicher Aspekt im Hinblick auf Versicherungsansprüche
und mögliche rechtliche Auseinandersetzungen.