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Wasserschaden
- Gebäudeversicherung und Schadensbegleichung bei Leitungswasserschaden
etc.
` Das ist
nicht versichert ´ - auch Fachleute, Handwerker und Versicherungsvertreter
irren oft!
Wichtige
Urteile:
- Leitungswasserschaden:
Das sind nicht nur Schäden infolge eines Rohrbruchs, juristisch
gesehen handelt es sich bei einem Leitungswasserschaden generell um
den `bestimmungswidrigen Austritt´ von Leitungswasser (Trinkwasser,
Heizungswasser, Abflusswasser, Abwasser, Grauwasser etc.) aus dem
System wasserführender Leitungen. Zu diesem System gehören
auch Badewanne, Dusche, Waschbecken, Toilette, Urinal etc. Das bedeutet,
dass z.B. auch eine undichte Silikonabdichtung, durch die zunächst
unentdeckt Wasser ausgetreten ist und Wasserschäden an Wand,
Boden, Decke usw. entstanden sind, versichert ist.(AG Düsseldorf,
AZ: 42 C 9839/01)
- Schwammschäden:
Der Ausschluss in der Leitungswasserversicherung gilt nur für
Schäden durch den echten Hausschwamm, nicht aber bei Pilzbefall
durch austretende Feuchtigkeit in durchfeuchteten Räumen bzw.
Bausubstanzen (OLG Koblenz, AZ: 10 U/145/03)
- Reparaturkosten:
Ob das Bad komplett oder nur teilweise neu verfliest werden muss,
hängt von der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit ab. Entscheidend
ist, was ein nicht versicherter Hauseigentümer investiert hätte.
(OLG Düsseldorf, AZ: I-4 U111/05)
- Behördliche
Auflagen: Mehrkosten durch behördliche Wiederaufbaubeschränkungen
bzw. Auflagen sind in der Gebäudeversicherung standardmäßig
nicht versichert, können aber über eine Extra-Klausel bis
zu bestimmten Grenzen eingeschlossen werden. Diese Einschränkung
der Bundesgerichtshof (BGH) gekippt! Danach muß die Gebäudeversicherung
für diese Kosten nunmehr generell und in voller Höhe aufkommen.
Gutes Beispiel: Eine Etagenheizung mit direkter Abgasführung
durch die Aussenwand ist Teil des Schadens. Der Bezirksschornsfeger
untersagt berechtigterweise eine Neuinstallation als Außenwandgerät,
sondern fordert eine Abgasführung über ein zu montierendes
Abgassystem (z.B. aus Edelstahl). Dies muß demnach die Versicherung
übernehmen. (BGH, AZ: IV 241/01)
Kleingedrucktes:
Die Vertragsbedingungen der Wohngebäudeversicherer unterscheiden
sich erheblich. Auch bei vergleichbaren Leistungen können die Preisunterschiede
bis zu 200 Prozent ausmachen. Auf jeden Fall mehrere Gebote einholen
und vergleichen. Eine Checkliste mit den wichtigsten über 30 Punkten
für den Vertragsabschluss bekommt man hier: www.gebaeude-bedingungen.de
- Schaden
mindern, aber Beweise sichern!
- Holzmöbel,
Fußböden, Möbel, Laminat und Parkett schleunigst aus
dem Schadensbereich entfernen, aber unbedingt als Beweismaterial sichern,
bis der Versicherer sich endgültig Bild vom Schaden gemacht hat.
Wenn der Versicherer nicht unverzüglich den Schaden besichtigt,
eine Fachfirma mit Feuchtigkeitsmessung und Trocknungsmaßnahmen
beauftragen, hierbei aber explizit darauf auchten bzw. verlangen,
dass Meßprotokolle erstellt und Skizzen von den Messstellen
angefertigt werden. Sind Holzbalken o.ä. von Schwamm befallen,
soll der Gutachter unbedingt die Art des Schwamms feststellen!
Sachverständige
und Kosten:
Im Schadensfall kann der Betroffene jederzeit auf eigene Kosten einen
Sachverständigen einschalten. In Versicherungsverträgen für
gewerbliche Gebäude werden diese Sachverständigenkosten in
der Regel vom Versicherer erstattet, manche übernehmen dies vollständig
und unabhängig von der Schadenshöhe.
Schäden
durch Regenwasser und Überschwemmungen:
Die Leitungswasserversicherung ist hier nicht zuständig, aber die
Elementarschadenversicherung als Ergänzung zur Wohngebäudeversicherung.
Starkregen und Überschwemmungen, auch weitab von Flüssen und
Gewässern, sind dort abgedeckt. Aber Vorsicht: Im Kleingedruckten
werden Schäden durch Rückstau ausgeschlossen - dann ist diese
Zusatzversicherung quasi sinnlos!
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